ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Basis der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Bestellungen werden für den Verkäufer bindend durch seine schriftliche Bestätigung, vorbehaltlose Lieferung oder Rechnungserteilung, Lieferschein oder dergleichen.
3. Mündliche Nebenabreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen.
4. Die Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bestellungen des Käufers können innerhalb von vier Wochen nach Zugang angenommen werden.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise sind rein netto und gelten ab Sitz des Verkäufers. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Die Zahlung hat ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung wird ein Skonto von 2 % gewährt.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, können sämtliche offenen Forderungen fällig gestellt werden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist nach Absatz 2 können Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Zinssatz.
4. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist dann möglich, wenn seine Gegenforderung unstreitig ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
§ 3 Lieferung
1. Liefertermin und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
2. Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Lieferverzug nicht vom Verkäufer oder von einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten, haftet der Verkäufer nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Wertes der Lieferung verlangen.
3. Höhere Gewalt und/oder Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z.B. rechtswidriger Streit oder Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse, Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen), die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Leistung frei, ergeben sich daraus keine Schadensersatzansprüche des Käufers.
4. Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft. Lautet der Auftrag über Lieferungen in mehreren Teilmengen, so wird der Käufer die Ware in annähernd gleichmäßig über die Abnahmezeit verteilten Mengen abrufen und abnehmen. Ist in solchen Fällen die Abnahmezeit nicht ausdrücklich festgelegt, so gilt eine angemessene Frist als vereinbart.
§ 4 Transport – Verpackung
1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen, sofern er Unternehmer ist.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager verlassen hat.
3. Die Kosten einer auf seinen Wunsch abzuschließenden Transportversicherung trägt der Käufer.
§ 5 Sachmangelhaftung
1. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer und/oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
2. Im Verhältnis zu Unternehmen beträgt die Verjährungsfrist bei Sachmängel bei neu hergestellten Sachen ein Jahr. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang. Wiederaufgearbeitete Kfz-Teile gelten im Hinblick auf die Sachmängelhaftung des Verkäufers als Neuteile. Gegenüber Verbrauchern gelten gesetzliche Vorschriften.
3. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserung- oder Ersatzlieferung, beschränkt. Der Verkäufer hat das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
5. Die Ansprüche des Käufers aus der Sachmängelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist.
6. Ansprüche auf Mängelbeseitigung muß der Käufer schriftlich geltend machen, sofern er Unternehmer ist.
7. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8. Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Vom Verkäufer genehmigte Rücksendungen haben frachtfrei zu erfolgen. Der Verkäufer behält es sich vor, bei der Rücknahme bis zu 20 % vom Nettowarenwert für Verwaltungsaufwand und entgangenen Gewinn zu berechnen. Ohne vorherige Zustimmung zurückgesandte Ware lagert auf Kosten des Käufers. Transportkosten bei nicht frachtfreier Anlieferung werden berechnet.
§ 6 Unternehmerrückgriff
1. Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiter verkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer von uns seine Sachmängelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
2. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
3. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
4. Die Verpflichtungen des Käufers nach § 377 HGB bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderung im Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB, behält sich der Verkäufer das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 946-951 BGB.
§ 8 Datenschutz
1. Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl
1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der Sitz des Verkäufers.
2. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, ist Saarbrücken Gerichtsstand.
3. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.